Hauptnavigation

Förderbedingungen

 

1. Fördermittel

Förderanträge können jederzeit gestellt werden.

Die Fördermittel der Stiftung der Sparkasse Grünberg (nachstehend Stiftung genannt) dürfen nur zur Erfüllung des im Förderantrag genannten Projektziels
wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Die Fördermittel sollten erst nach Verbrauch der Eigenmittel in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der bei Antragseingang noch zur Verfügung stehenden Mittel und wird von den Stiftungsgremien entschieden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

2. Projektbeschreibung, Kostenaufstellung, Finanzierungsplan

Über Abweichungen von der Projektbeschreibung, der Kostenaufstellung und/oder des Finanzierungsplans ist die Stiftung sofort zu informieren. So ist der Projektpartner verpflichtet, unverzüglich der Stiftung anzuzeigen, wenn

- sich eine wesentliche Änderung der Kosten oder der Finanzierung ergibt,

- sich die Projektbeschreibung oder andere maßgebliche Umstände wesentlich

ändern oder wegfallen,

- sich Anhaltspunkte ergeben, dass sich das definierte Projektziel nicht erreichen
lässt,

- die abgerufenen und ausgezahlten Beträge nicht innerhalb eines Monats nach Auszahlung verbraucht werden können.

3. Widerruf

Die Förderzusage kann widerrufen werden, wenn begründet anzunehmen ist, dass das definierte Projektziel mit den bewilligten Fördermitteln nicht zu erreichen ist.

4. Reduzierung der Förderung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung der Fördermittel die in der Kostenaufstellung veranschlagten Gesamtausgaben oder erhöhen sich die Finanzierungsmittel, so können die Fördermittel der Stiftung entsprechend reduziert werden.

5. Auszahlung

Die Auszahlung zugesagter Fördermittel kann erst erfolgen, wenn der Nachweis (z. B.
Rechnungskopien) vorliegt, dass die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt
wurden. Der Stiftungsvorstand behält sich gegebenenfalls eine Minderung oder
Streichung der Fördermittel vor.

6. Rückerstattung

Der Projektpartner verpflichtet sich, die Fördermittel ganz oder teilweise binnen
eines Monats ohne besondere Aufforderung zurückzuerstatten, wenn, sobald oder
soweit

- sich die Kosten oder die Finanzierung (vgl. Ziffer 4) ändert,

- die Fördermittel durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind,

- die Fördermittel nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden,

- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden,

- die Fördermittel nicht verbraucht wurden,

- die Förderzusage widerrufen wird (vgl. Ziffer 3).

7. Öffentlichkeitsarbeit

Im Rahmen der Projektförderung möchte die Stiftung die Beweggründe für ihr
finanzielles Engagement kommunizieren.

Dazu dient zunächst die Projektberichterstattung im Jahresbericht der Stiftung und
evtl. auf der Homepage der Sparkasse Grünberg. Der Projektpartner ist ausdrücklich aufgefordert, diesen Kommunikationsweg durch die Zulieferung von Text- und Bildmaterial zu unterstützen.

Der Projektpartner ist verpflichtet, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die
Förderung durch die Stiftung in angemessener und abgestimmter Weise hinzuweisen. Dafür ist das Logo der Stiftung zu verwenden. Auf Wunsch der Stiftung können an hierfür geeigneten, geförderten Gegenständen auch Aufkleber, Schilder o.ä. angebracht werden.

8. Übergabe der Fördermittel

Die Übergabe der Fördermittel an den Projektpartner erfolgt in der Regel pressewirksam durch Mitglieder der Stiftungsgremien oder Mitarbeiter der Sparkasse Grünberg.

 

 

 Cookie Branding
i